Ein Kommentar des Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V.
Das iDAF hat in einem Kommentar die Frage nach dem primären Recht der Kindererziehung erörtert. Diesem Konflikt zwischen „Elternhaus“ und „Vater Staat“ werden auch die aktuellen Auseinandersetzungen um eine staatliche „Sexualzerziehung“ in Schulen und Kindertagesstätten zugeordnet. Im Zentrum der Darstellung steht die von der Verfassungsordnung klar geregelte Zuständigkeit der Eltern: Die Erziehung der Kinder ist nach Art. 6 GG das „natürliche Recht" der Eltern und „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft"; wenn „die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" dürfen die Behörden deshalb Eltern von ihren Kindern trennen (Art. 6 GG). Abgesehen von diesem „Wächteramt" in Problemfällen hat der Staat keinen eigenständigen, von den Eltern abgelösten Erziehungsauftrag. Vielmehr ist es seine Aufgabe, die Eltern subsidiär so zu unterstützen, dass sie ihre Kinder zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" erziehen können.
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